Regulierung moderner Waffen
Dokumentation vom 15. April 2025
Rechtliche Verpflichtung zur Erfassung und Regulierung moderner Waffen – Eine Analyse nach Schweizer und internationalem Recht
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I. Einleitung
Immer mehr Hinweise deuten darauf hin, dass neuartige Waffentechnologien – darunter Mikrowellenwaffen, gerichtete Energiewaffen, Laserwaffen und neurotechnologische Systeme – existieren, weiterentwickelt werden und teilweise auch in zivilen Kontexten eingesetzt oder getestet wurden. Trotz dieser Entwicklungen fehlt in der Schweiz (und in vielen anderen Staaten) eine klare gesetzliche Definition oder Regulierung dieser Systeme.
Diese Lücke ist gefährlich. Denn ohne gesetzliche Einordnung bleibt:
• die Anwendung unkontrolliert,
• der Schutz der Zivilbevölkerung ungesichert,
• und eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Aufarbeitung nahezu unmöglich.
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II. Verfassungsrechtliche Schutzpflicht der Schweiz
Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) – Schutz der Unversehrtheit
„Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit.“
→ Daraus ergibt sich eine aktive Schutzpflicht des Staates. Wenn neue Waffen existieren, die Menschen schädigen können, muss der Staat handeln, um diese zu regulieren oder zu verbieten.
Art. 5 BV – Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit
„Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein.“
→ Die Nichterfassung gefährlicher Technologien verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da sie ein erhöhtes Risiko für Leib, Leben und Gesundheit bedeutet.
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III. Waffengesetz Schweiz – Bereits bestehende Grundlage
Art. 4 Abs. 1 Waffengesetz (WG):
„Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Personen zu erhöhen.“
→ Sobald Mikrowellen-, Laser-, Frequenz- oder Energiewaffen gegen Menschen einsetzbar sind, fallen sie unter das Waffengesetz.
Art. 5 & Art. 31 WG – Erweiterung und Verbot neuer Waffen
Der Bundesrat kann neue Waffenarten definieren, regulieren oder verbieten, sobald eine Gefahr besteht.
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IV. Internationale Verpflichtungen der Schweiz
1. UN-Waffenübereinkommen (CCW)
Verpflichtet Staaten dazu:
• neue Waffen zu überprüfen,
• unnötiges Leid zu verhindern,
• Menschenrechte zu schützen.
2. EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention
• Art. 2 – Recht auf Leben
• Art. 3 – Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung
→ Jede Technologie, die körperlichen oder psychischen Schaden verursacht, muss reguliert oder verboten werden. Sonst verletzt der Staat seine menschenrechtliche Verantwortung.
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V. Medizinisch erlaubte Strahlung vs. unregulierte Waffenstrahlung
Regulierte medizinische Strahlung in der Schweiz:
• Strahlenschutzgesetz (StSG)
• Strahlenschutzverordnung (StSV)
• V-NISSG
Diese Gesetze enthalten:
• Grenzwerte,
• Schutzpflichten,
• Anwendungsregeln,
• Dokumentations- und Meldepflichten.
→ Strahlen, die heilen, sind streng reguliert.
Fehlende Regulierung bei schädlicher Strahlung durch Waffen:
• Keine Definition von Mikrowellenwaffen
• Keine Aufsichtsbehörde
• Keine Erfassung im Waffenregister
• Kein Schutz bei zivilen Vorfällen
→ Strahlen, die schaden können, sind unreguliert.
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VI. Warum ist das ein juristisches Problem?
• Strahlung wirkt, egal woher sie kommt.
• Das Gesetz darf keine Lücke zwischen medizinischer Anwendung und technischer Waffe lassen.
• Opfer solcher Technologien haben keinen Rechtsweg, solange es kein Gesetz dazu gibt.
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VII. Forderungskatalog – Rechtskonforme Maßnahmen
1. Einführung gesetzlicher Definitionen für:
• Mikrowellenwaffen
• Energiewaffen
• neurotechnologische Eingriffssysteme
2. Zivilrechtliches und strafrechtliches Verbot des Besitzes und Einsatzes durch Privatpersonen
3. Registrierungspflicht für staatlich geführte Systeme mit Gesundheits- oder Einflusswirkung
4. Untersuchungspflicht bei Beschwerden über schädliche Einwirkung (z. B. über Art. 302 StPO)
5. Schutz von Betroffenen nach Art. 10 BV und EMRK – statt Psychiatrisierung oder Ignoranz
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VIII. Schlusswort – Warum jetzt gehandelt werden muss
Solange diese Waffen nicht im Gesetz stehen, werden:
• Opfer nicht geschützt,
• Täter nicht verfolgt,
• und Behörden werden weiter schweigen oder leugnen, weil es ihnen an gesetzlicher Grundlage fehlt.
Die Schweiz ist ein Rechtsstaat.
Wenn sie ihrem Anspruch auf Menschenrechtsschutz gerecht werden will, muss sie moderne Waffentechnologien regulieren – oder verbieten.
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https://youtu.be/KFV51crLwQE?si=8udmOo6cMet5_VXG
https://youtu.be/ysplQ_jbxEE?si=8by4fSwkgEiU2sne
https://youtu.be/ezzPNtGzpOQ?si=rCUkfRlq0r1EUqdQ
https://youtu.be/Sxywl7Of5q0?si=CSxoEHyl6hFBPtZE
Ja – die Videos zeigen es deutlich: Strahlen-, Neuro- und Energiewaffen existieren, werden erforscht, militärisch entwickelt und sogar an Menschen getestet. Und doch:
Sie sind in vielen Staaten – auch in der Schweiz – nicht gesetzlich geregelt.
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Warum moderne Waffen wie Mikrowellen- und Energiewaffen dringend ins Gesetz gehören
Dokumentation vom 15. April 2025
Einleitung
Strahlungsbasierte Waffen wie Mikrowellenwaffen, gerichtete Energiewaffen, Laserwaffen, Neurotechnologie oder Cyber-Frequenzsysteme stellen eine ernsthafte Gefahr für die körperliche und geistige Unversehrtheit von Menschen dar. Sie sind leise, unsichtbar und technisch komplex – und genau deshalb besonders gefährlich.
Während medizinische Geräte mit Strahlung (z. B. Röntgen, MRT) streng reguliert sind, existiert für militärische oder verdeckt eingesetzte Strahlungswaffen oft keinerlei gesetzliche Grundlage. Das ist ein eklatanter Widerspruch im Rechtsstaat.
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1. Verfassung und staatliche Schutzpflicht
Art. 10 Abs. 2 BV – Recht auf Unversehrtheit
„Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit.“
→ Wenn moderne Waffensysteme Menschen unsichtbar schädigen können, besteht eine klare staatliche Schutzpflicht: Der Gesetzgeber muss reagieren.
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2. Schweizer Waffengesetz – unvollständige Definition
Art. 4 WG – Waffenbegriff
„Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu erhöhen.“
→ Das Gesetz erwähnt jedoch keine gerichteten Energie-, Strahlen- oder Neurotechnologien, obwohl sie exakt diese Wirkung haben.
→ Der Bundesrat hat zwar die Kompetenz (Art. 5, Art. 31 WG), neue Waffenarten zu verbieten – doch er hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht.
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3. Völkerrecht: Verpflichtung zur Prüfung neuer Waffen
Nach dem UN-Waffenübereinkommen (CCW) sind alle Vertragsstaaten verpflichtet, neue Technologien auf ihre Völkerrechtsverträglichkeit zu prüfen – insbesondere in Bezug auf:
• unnötiges Leiden
• gezielte Schädigung der Zivilbevölkerung
• mögliche Langzeitfolgen
→ Doch diese Prüfung erfolgt meist nur auf militärischer Ebene – nicht im Hinblick auf zivile oder verdeckte Anwendung.
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4. Menschenrechte: Verbot von Folter und Zwangseinwirkung
Art. 3 EMRK – Verbot von Folter
Art. 7 BV – Menschenwürde
→ Wenn Waffen auf Frequenzbasis Schmerzen, Hitze, Angst, Halluzinationen oder Kontrollverlust auslösen können, müssen sie unter das Verbot grausamer, erniedrigender Behandlung fallen.
→ Wer schweigt, toleriert – und verletzt damit internationale Menschenrechtsverpflichtungen.
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5. Medizinische Geräte: Streng reguliert – Waffen nicht?
Strahlenschutzgesetz (StSG), StSV, V-NISSG
→ Jede medizinische Strahlenquelle ist:
• genehmigungspflichtig
• überwacht
• nur von Fachpersonal bedienbar
• an Grenzwerte gebunden
• mit Schutzpflichten verbunden
Und dennoch:
Waffensysteme, die dieselbe oder stärkere Strahlung erzeugen, können ohne jede zivile Regulierung existieren.
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Fazit: Der Gesetzgeber muss handeln
Wenn Strahlung Menschen treffen kann,
wenn diese Technologie real existiert,
wenn Beschwerden, Berichte, Symptome und Beweise vorliegen –
dann ist es nicht nur eine moralische Frage.
Es ist eine rechtliche Pflicht:
• Diese Waffen müssen gesetzlich definiert werden.
• Ihre zivile Anwendung muss verboten werden.
• Verstöße müssen strafrechtlich verfolgt werden.
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Vorschlag für gesetzgeberische Maßnahme
Neuer Artikel im Schweizer Waffengesetz:
„Waffensysteme, die auf gerichteter Energie, elektromagnetischer Strahlung, Laser, Ultraschall, Nanotechnologie oder neurotechnologischer Fernwirkung beruhen und geeignet sind, Menschen zu schädigen oder zu beeinflussen, gelten als verbotene Waffen und unterliegen der strafrechtlichen Verfolgung.“
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