Systematische Überwachung und verdeckte Folter – Die Klage des Michael Gleim
- Samardzic Nermina Mikrowellenwaffen Community
- 8. Juli
- 22 Min. Lesezeit
„Systematische Überwachung und verdeckte Folter – Die Klage des Michael Gleim gegen den Staatsschutz und ausländische Dienste“
Teil Inhalt
1 Einführung in die Klageschrift: Michael Gleim beschreibt seine kontinuierliche Überwachung und angebliche Folter seit 2012.
2 Adressaten und Beteiligte: Klage richtet sich gegen mehrere deutsche Polizeibehörden, das LKA Hessen und ausländische Dienste wie CIA, FBI, US-Military Police.
3 Grundrechtliche Verletzungen: Artikel 1–13 GG (z. B. Menschenwürde, Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Wohnung) werden angeführt.
4 Landesverfassungsrechte Hessen: Bezug auf Artikel 1–28 der Hessischen Verfassung.
5 Internationale Abkommen: Verweis auf UN-Antifolterkonvention (CAT), Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
6 Strafrechtliche Vorwürfe: Aufzählung von Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Verleumdung, sexueller Gewalt, Datenmanipulation u. v. m.
7 Technologische Angriffe: Behauptung von kontinuierlichem 'Strahlenbeschuss' auf das Gehirn und innere Organe.
8 24-Stunden-Bestrahlung: Beschreibung einer angeblich zwanghaften Dauerbestrahlung, besonders nachts.
9 Symptome durch Bestrahlung: Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Denkstörungen, Schädigung innerer Organe.
10 Nichtionisierende Strahlung: Bezugnahme auf § 325a StGB und elektromagnetische Effekte.
11 Gerichtete Energie: Beschreibung von Fahrzeugen mit Kennzeichen, aus denen angeblich bestrahlt wird.
12 Sexuelle Übergriffe: Behauptungen von gezieltem Beschuss der Geschlechtsteile durch Überwachungspersonal.
13 Technische Sabotage: Zerstörung von Haushaltsgeräten, Fernsehen, Kommunikation durch Strahlung.
14 Rufmord und soziale Isolation: Darstellung, wie angeblich persönliche Daten/Fotos weitergegeben und diffamierend verwendet werden.
15 Manipulierte soziale Kontakte: Versuch, Freunde zu instrumentalisieren oder gegen ihn zu verwenden.
16 Verhinderung von Wohnungssuche und Arbeit: gezielte Diskreditierung bei Vermietern oder Arbeitgebern.
17 Verweise auf Verwaltungsrecht: § 44 VwVfG – Nichtigkeit sittenwidriger Verwaltungsakte.
18 Verletzung des Arbeitsschutzgesetzes: Missachtung des ArbSchG, GSG, EN 292 (Sicherheit von Maschinen).
19 Psychiatrische Diskreditierung: Ablehnung von psychologischer Zwangsuntersuchung und Zweifel an psychischer Gesundheit.
20 Meinungsfreiheit eingeschränkt: Zensur in sozialen Medien, insbesondere Facebook-Beiträge.
21 Selbstjustiz-Vorwurf: Kritik an angeblich extralegalen Maßnahmen ohne gerichtliche Grundlage.
22 Emotionale Belastung: Gefühl von Ausweglosigkeit, Todesangst, und Beschreibung des Lebens als Zielscheibe.
23 Verletzungen der Mutter: auch seine Mutter (80 Jahre alt) sei durch Strahlen physisch stark beeinträchtigt.
24 Vergiftung von Lebensmitteln: Erhitzung im Kühlschrank, Gestank im Essen – angeblich durch gerichtete Einwirkung.
25 Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz: Ausländisches Personal sei nicht diszipliniert worden, deutsche Kollegen schon.
26 Verletzung durch Überwachungsgeräte: Anhaltende Schmerzen durch gerichtete technische Mittel – gezielte Folter.
27 Zwangsinfektionen: Vorwurf, absichtlich mit Keimen, Viren, Bakterien infiziert worden zu sein.
28 Verfassungsverstoß durch Dienstanweisungen: Kritik an unbilligen Weisungen der Überwacher – § 106 GewO.
29 Zwang zum Koma: Warnung vor medizinischer Sabotage in Klinik nach angeblich herbeigeführter Verletzung.
30 Schlussfolgerung und Forderung: Ende der Überwachung, Entfernung ausländischer Kräfte, Entschädigung nach OEG.
Teil 1: Einleitung und Gegenstand der Klage
Die Klage von Michael Gleim, datiert auf den 25. Mai 2020, richtet sich in erster Linie gegen den Staatsschutz des Landes Hessen, mehrere Polizeipräsidien sowie in- und ausländische Geheimdienste. Gleim, wohnhaft in Dreieich, gibt an, seit Oktober 2012 Opfer systematischer Überwachung, physischer und psychischer Misshandlung sowie verdeckter technischer Angriffe zu sein. Die Klage umfasst zahlreiche juristische Anklagepunkte, darunter Verstöße gegen das Grundgesetz, die Landesverfassung von Hessen, internationale Menschenrechtsverträge und das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.
Im Zentrum der Klage steht die Behauptung, dass er dauerhaft und ohne rechtliche Grundlage von sogenannten „Überwachungs- und Versuchspersonen“ (ÜWP) beschossen, beeinflusst und geschädigt werde. Es handelt sich laut Gleim nicht um eine konventionelle Klage wegen Einzelfallmissbrauchs, sondern um die systematische Dokumentation eines langjährigen, anhaltenden Angriffs auf seine persönliche Integrität, sein Privatleben, seine Gesundheit und seine Menschenwürde.
Die Einleitung der Klageschrift verdeutlicht, dass Gleim umfangreiche Beweise gesammelt habe – darunter über 150 Seiten gedruckte Dokumente sowie digitale Dateien mit Bildern, Videos und weiteren Informationen, die seine Aussagen untermauern sollen. Gleichzeitig erklärt er, dass es sich bei seiner Beschwerde nicht um eine bloße Verfassungsklage handelt, sondern um eine umfassende Anklage mehrerer konkreter Straftaten, die seiner Einschätzung nach von staatlichen und nichtstaatlichen Kräften systematisch gedeckt werden.
Ein besonderer Fokus der Einleitung liegt auf dem Hinweis, dass Gleim seine Post regelmäßig zensiert sehe, weswegen er explizit darum bittet, jegliche Korrespondenz zusätzlich an die Adresse seiner Mutter zu schicken. Bereits diese Bitte unterstreicht seine Wahrnehmung, in einem Zustand permanenter Überwachung und Kontrolle zu leben.
Die Einleitung schafft somit die Grundlage für die nachfolgenden detaillierten Vorwürfe – und gleichzeitig das Bild eines Bürgers, der sich über Jahre hinweg in seiner Existenz bedroht sieht und keinen rechtlichen Schutz erfährt. Sie ist geprägt von tiefer Verzweiflung, Misstrauen gegenüber staatlichen Organen und dem festen Entschluss, seine Situation öffentlich zu machen, selbst wenn er Repressalien befürchtet.
Teil 2: Beschreibung der Überwachung und des Überwachungspersonals („ÜWP“)
Michael Gleim beschreibt in diesem Abschnitt die kontinuierliche Überwachung durch sogenannte „ÜWP“ – ein von ihm eingeführter Begriff für das „Überwachungspersonal“, das aus seiner Sicht aus Mitarbeitern des polizeilichen Staatsschutzes, inländischen und ausländischen Geheimdiensten sowie verdeckten operativen Einheiten besteht. Die Überwachung sei nicht nur auf seine Bewegungen und Kommunikation beschränkt, sondern greife in sein physisches und psychisches Erleben ein.
Seit 2012, so Gleim, werde er ununterbrochen „ohne Einwilligung“ beobachtet, beeinflusst und attackiert – in seinen Worten: „verletzt, gefoltert, manipuliert“. Er beschreibt, dass diese Überwacher technische Mittel einsetzen, um Strahlen auf seinen Körper zu richten, was zu Schmerzen, Koordinationsstörungen, Denkhemmungen und körperlichen Schäden führe. Der Begriff „ins Gehirn geschossen“ taucht in diesem Kontext wiederholt auf und meint offenbar eine fokussierte elektromagnetische Einwirkung.
Die ÜWP seien laut Gleim sowohl deutsche Behörden (z. B. Staatsschutz, LKA, Verfassungsschutz) als auch ausländische Dienste wie CIA, FBI, US-Military Police und weitere militärische oder nachrichtendienstliche Organisationen, die in Deutschland operieren. Diese ausländischen Kräfte würden dabei eigenmächtig und außerhalb demokratischer Kontrolle agieren. In seinem Alltag, so Gleim, sei keine Sekunde unbeobachtet. Seine Bewegungen, Gedanken, Gespräche und sogar sein Schlaf seien Ziel direkter Eingriffe.
Er betont, dass diese Überwacher nicht nur Informationen sammeln, sondern aktiv und schädigend eingreifen: Er spricht von gezieltem Beschuss empfindlicher Körperstellen, auch der Geschlechtsteile, was für ihn eine Form sexualisierter Gewalt darstellt. Die ÜWP agierten ohne erkennbare Kontrolle oder Verantwortlichkeit, hielten sich nicht an Dienstpläne oder gesetzliche Vorgaben und arbeiteten sogar schichtweise, sodass er rund um die Uhr betroffen sei.
Gleim sieht in dieser Form der Überwachung nicht nur einen rechtswidrigen Eingriff, sondern eine systematische Misshandlung, vergleichbar mit Experimenten an Menschen. Besonders dramatisch erscheint die Formulierung, dass er sich selbst mit Schutzkleidung in der eigenen Wohnung kaum sicher bewegen könne. Dies deutet auf das subjektive Erleben einer permanenten Gefahrenlage hin.
Er verweist darauf, dass die Staatsanwaltschaft Darmstadt über all diese Vorgänge informiert sei, aber tatenlos bleibe. Diese Untätigkeit begreift er als faktische Duldung und damit als Mitverantwortung. Der Abschnitt zeigt deutlich Gleims Gefühl völliger Rechtlosigkeit und die Wahrnehmung, dass gegen ihn eine staatlich geduldete, technische Folter praktiziert werde.
Teil 3: Juristische Grundlage und Abgrenzung der Klage
Michael Gleim legt in Teil 3 ausführlich dar, dass seine Klage keine klassische Verfassungsklage sei, sondern sich auf konkrete Straftaten stütze. Er bezieht sich auf zentrale Artikel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere:
Artikel 1: Menschenwürde
Artikel 2 (2): Körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person
Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz
Artikel 5: Meinungsfreiheit
Artikel 10: Fernmeldegeheimnis
Artikel 12: Recht auf Arbeit
Artikel 13: Unverletzlichkeit der Wohnung
Zudem benennt er Artikel aus der Verfassung des Landes Hessen, die in seinen Augen durch die Überwachungsmaßnahmen verletzt werden. Hierzu zählen ebenfalls das Gleichheitsgebot, die Garantie des Rechtswegs, körperliche Unversehrtheit, Meinungsfreiheit, das Postgeheimnis und der Schutz der Wohnung.
Er argumentiert, dass die angewandten Maßnahmen so tief in seine Rechte eingreifen, dass sie einem systematischen Verfassungsbruch gleichkämen. Er betont ausdrücklich, dass es sich nicht um einmalige Vergehen handle, sondern um ein strukturelles, dauerhaftes und gezieltes Vorgehen gegen ihn. Diese juristische Einbettung ist für Gleim zentral, um die Legitimität seiner Klage zu untermauern und die Verantwortlichkeit der genannten Behörden festzustellen.
Besonders hervorzuheben ist, dass Gleim sich nicht nur auf nationales Recht beruft, sondern auch auf internationale Normen, insbesondere die UN-Antifolterkonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention. Dies deutet auf seinen Versuch hin, das Ausmaß der Übergriffe auch im internationalen Menschenrechtsrahmen einzuordnen. Gleichzeitig appelliert er damit an eine übergeordnete Geltung von Schutzrechten – auch gegen staatliche Institutionen.
In diesem Teil zeigt sich der fundamentale rechtliche Ansatz der Klage: Die Überwachung sei sittenwidrig, rechtswidrig, unverhältnismäßig und grundrechtsverletzend. Der Verwaltungsakt „Überwachung“ sei deshalb gemäß § 44 VwVfG in seiner Gesamtheit nichtig.
Teil 4: Körperliche und psychische Auswirkungen
Michael Gleim beschreibt in diesem Abschnitt detailliert die gesundheitlichen Folgen der jahrelangen Überwachung und der Einwirkungen, die er als „Angriffe“ bezeichnet. Er spricht von einem „zertrümmerten Gehirn“, Nervenschäden, körperlichen Schmerzen, Gleichgewichtsstörungen und kognitiven Beeinträchtigungen. Diese Symptome bringt er unmittelbar mit der „zwanghaften 24-Stunden-Bestrahlung“ durch technische Mittel in Verbindung, von der er durch die Überwacher regelmäßig betroffen sei.
Er berichtet, dass er sich oft nur noch taumelnd in der Wohnung bewegen könne – selbst mit Kopfschutz. Die Strahlenangriffe seien dabei so stark, dass sie gezielt bestimmte Körperteile angreifen würden, etwa Knie, Gelenke, Nervenbahnen oder innere Organe. Besonders schwerwiegend erscheinen ihm die Eingriffe ins Gehirn, die ihn daran hinderten, klar zu denken oder sich zu konzentrieren.
Auch psychisch beschreibt Gleim eine zunehmende Erschöpfung, Angstzustände und depressive Zustände, ausgelöst durch ständige Bedrohung, Isolation und Entmündigung. Die technische Einflussnahme wird in seiner Darstellung nicht nur als schädlich, sondern als „systematische Zerstörung seiner Identität“ beschrieben.
Er beschreibt, dass sogar sein Schlaf gestört werde – durch nächtlichen Beschuss, plötzliche Hitzegefühle oder elektrische Impulse, die ihn aufschrecken ließen. Auch Lebensmittel würden gezielt verdorben, Fernsehempfang gestört, elektronische Geräte beschädigt.
Insgesamt wird deutlich: Gleim sieht sein gesamtes Leben – körperlich, psychisch, sozial und materiell – durch die Überwachung zerstört. Die Übergriffe seien nicht punktuell, sondern umfassend, systematisch und langfristig angelegt. Diese Darstellung macht deutlich, dass Gleim sich nicht mehr als freier Mensch im eigenen Land empfindet, sondern als dauerhaft gequälte Zielperson.
Teil 5: Sexualisierte Gewalt und Missachtung der Menschenwürde
In Teil 5 geht Gleim besonders intensiv auf die von ihm erlebte sexualisierte Gewalt ein. Er schildert, dass er von den Überwachern regelmäßig an den Geschlechtsteilen beschossen werde – mit sichtbaren Verletzungsfolgen wie Blutergüssen oder Schmerzen. Diese Eingriffe bezeichnet er als sexualisierte Folter, die gezielt eingesetzt werde, um ihn zu erniedrigen, zu destabilisieren und ihm das Gefühl völliger Wehrlosigkeit zu geben.
Gleim macht deutlich, dass diese Form der Gewalt nicht zufällig oder vereinzelte Übergriffe seien, sondern systematisch, gezielt und dauerhaft praktiziert würden. Die Überwacher würden sich nicht an Gesetze oder Dienstpläne halten, sondern eigene Maßstäbe setzen und scheinbar „aus Spaß“ in seine körperliche Integrität eingreifen. Dies geschieht laut seiner Darstellung oft auch in der Öffentlichkeit oder unmittelbar nach sozialen Interaktionen – etwa nach dem Besuch eines Cafés oder Restaurants.
Er bringt diese Übergriffe in Zusammenhang mit einer völligen Missachtung seiner Menschenwürde. Die Behörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft Darmstadt, hätten laut ihm Kenntnis davon, aber nichts unternommen. Diese Untätigkeit empfindet er als Mittäterschaft.
Die Schilderungen in diesem Abschnitt sind besonders drastisch. Gleim spricht davon, dass er sich wie in einem Konzentrationslager fühle – eine Formulierung, die seine persönliche Verzweiflung und sein Gefühl von Entwürdigung deutlich macht.
Teil 6: Verletzung der Menschenrechte und internationaler Konventionen
In diesem Teil verweist Michael Gleim auf die Verletzung grundlegender internationaler Menschenrechte. Besonders betont er Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Schutz vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung garantiert. Gleim sieht seine Erlebnisse – tägliche Überwachung, technische Angriffe, körperliche und psychische Gewalt – als klaren Verstoß gegen diese internationale Norm.
Ebenso beruft er sich auf die UN-Antifolterkonvention von 1984, insbesondere Artikel 12, der die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, bei Hinweisen auf Folter umgehend und unparteiisch zu ermitteln. Er verweist darauf, dass Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet sei, die geschilderten Übergriffe nicht nur zu prüfen, sondern auch Ermittlungen einzuleiten, um mögliche Verantwortliche zu identifizieren. Gleim sieht diese Pflicht verletzt, da seiner Darstellung nach keine ernsthafte Untersuchung seiner Vorwürfe durch deutsche Behörden stattgefunden habe.
Er bringt außerdem § 136a StPO ins Spiel, der das Verbot von Zwangsmitteln bei Vernehmungen regelt, und weitet diesen sinngemäß auf die Gesamtsituation aus – denn er sieht sich durch ständige technische und psychologische Manipulation in einem Zustand dauerhafter Einflussnahme, die einer Verhörsituation gleiche. Diese Verletzung seiner Unversehrtheit stelle für ihn eine fortgesetzte Missachtung menschenrechtlicher Mindeststandards dar.
Teil 7: Körperverletzung, technische Sabotage und strafrechtliche Relevanz
Gleim listet in diesem Teil eine große Zahl an Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch (StGB), gegen die seiner Auffassung nach durch die Überwacher verstoßen wurde. Dazu zählen:
§223–§226 StGB (einfache, gefährliche, schwere Körperverletzung),
§229 StGB (fahrlässige Körperverletzung),
§303 ff. StGB (Sachbeschädigung, Computersabotage, Datenveränderung),
§185–§187 StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung),
sowie §184i–§184j, §177 StGB (sexuelle Belästigung, Nötigung, Gruppenstraftaten).
Darüber hinaus sieht Gleim auch Verstöße gegen Vorschriften über die Freisetzung gefährlicher Stoffe, den Umgang mit Strahlen, Giften und technischen Geräten. Er verweist auf § 311, § 315b–c, § 317, § 325a, § 328 und § 330a StGB, womit er ein sehr breites Spektrum an Straftaten abdeckt.
Diese Vielzahl an Straftatbeständen zeigt, dass Gleim die systematische Überwachung nicht als bloße Beobachtung begreift, sondern als eine physische und digitale Kampagne gegen seine Person, in der sowohl technische als auch psychologische Mittel verwendet werden, um ihn zu verletzen, zu isolieren, zu entwürdigen und seiner Lebensgrundlage zu berauben.
Teil 8: Einsatz nichtionisierender Strahlung und gerichteter Energie
Ein besonders technikbezogener Aspekt der Klage ist Gleims Behauptung, dass gegen ihn „nichtionisierende Strahlen“ eingesetzt würden – ein Begriff, der u. a. Funkwellen, Mikrowellen und andere elektromagnetische Felder beschreibt. Der Kläger bezieht sich explizit auf § 325a Abs. 3 StGB, der den Missbrauch solcher Technologien im Zusammenhang mit Umweltstraftaten beschreibt. Damit greift er das Thema gerichteter Energie („directed energy weapons“) auf, ohne es namentlich so zu benennen.
Er beschreibt den Einsatz elektromagnetischer Energie als Mittel zur Manipulation und Schädigung seines Körpers. Symptome wie Erhitzung der Haut, Kopfschmerzen, Nervenstörungen, Muskelzuckungen, spontane Schmerzen an wechselnden Körperstellen und kognitive Ausfälle beschreibt er als direkte Folgen dieser Bestrahlung. Auch Schlafstörungen und sogenannte „Technopathien“ – eine körperliche Reaktion auf technische Felder – werden geschildert.
Gleim sieht sich gezielt „beschossen“, nicht nur durch stationäre Anlagen, sondern auch durch Fahrzeuge mit bestimmten Kennzeichen, die er aufführt. Diese Fahrzeuge, so seine Aussage, würden mit entsprechender Technik ausgestattet sein und seine Wohnung gezielt anvisieren, selbst im Schlaf. Daraus ergibt sich für ihn der Eindruck einer ständigen Belagerung durch eine unsichtbare, technische Waffe.
Teil 9: Rufmord, soziale Isolation und gezielte Desinformation
Ein zentrales Thema ist die soziale Vernichtung durch gezielte Verleumdung und Rufschädigung. Gleim berichtet, dass Überwacher potenzielle Vermieter, Arbeitgeber oder Bekannte aufsuchen und gezielt mit verfälschtem Bild- und Tonmaterial gegen ihn Stimmung machen würden. Bei Wohnungsbesichtigungen oder Vorstellungsgesprächen werde er regelmäßig abgelehnt, da bereits zuvor negativ über ihn berichtet worden sei – etwa durch angeblich gezeigte Videos oder Hinweise auf eine angebliche psychische Erkrankung.
Er schildert, dass in Geschäften, Lokalen und sogar Tankstellen Personen bereits über ihn Bescheid wüssten, bevor er den Raum betrete – eine Situation, die ihn paranoid mache und in die Isolation treibe. Diesen sozialen Ausschluss beschreibt er als Teil einer umfassenden psychologischen Kriegsführung, die ihn gesellschaftlich, wirtschaftlich und menschlich entmündige.
Seine Bewegungsfreiheit werde dadurch massiv eingeschränkt, und jede Form von Integration in ein normales Leben – sei es beruflich, wohnlich oder sozial – werde gezielt unterbunden. Besonders drastisch erscheint der Vorwurf, dass dies sogar im Beisein seiner Mutter geschehe, die ebenfalls zur Zielscheibe solcher Maßnahmen werde.
Teil 10: Psychologische Zersetzung und psychiatrische Stigmatisierung
Gleim äußert sich kritisch über den Versuch, seine Aussagen und Erlebnisse zu pathologisieren. Er beschreibt wiederholt Einladungen zu psychologischen oder psychiatrischen Begutachtungen, die er als Repression empfindet. Die Einordnung seiner Schilderungen als Wahnvorstellungen sei, so Gleim, eine Strategie, um ihn zum Schweigen zu bringen, zu isolieren und unglaubwürdig zu machen.
Besonders verletzt fühlt er sich durch die Annahme, dass seine Aussagen Resultat einer psychischen Krankheit seien – obwohl sie, nach seiner Einschätzung, realer Folter und Überwachung entspringen. Diese medizinisch-psychiatrische Entmündigung betrachtet er als einen Angriff auf seine Menschenwürde.
Er weist darauf hin, dass sein Erscheinungsbild, seine Sprache und seine Wahrnehmungsfähigkeit stark davon abhingen, wie intensiv er kurz zuvor bestrahlt worden sei – womit er nahelegt, dass sogar seine psychophysischen Symptome technisch hervorgerufen würden.
Teil 11: Sexualisierte Gewalt und permanente Grenzverletzungen
Michael Gleim erhebt schwere Vorwürfe in Bezug auf sexualisierte Übergriffe durch das Überwachungspersonal, insbesondere das sogenannte „ÜWP“ (Überwachungspersonal). Er beschreibt detailliert, dass seine Geschlechtsteile regelmäßig „blau geschossen“ würden – ein Ausdruck, mit dem er mutmaßlich eine Art punktuelle, schmerzhafte Energieeinwirkung meint, die blaue Flecken oder Schwellungen verursacht. Laut seiner Aussage geschehe dies oft ohne Vorwarnung, auch im Schlaf, und verursache nicht nur körperlichen Schmerz, sondern auch seelisches Leid und Scham.
Er behauptet, dass diese Form der Gewalt 24 Stunden am Tag stattfinde, unabhängig davon, ob er sich in privater oder öffentlicher Umgebung befinde. Besonders drastisch schildert er, dass er auch in Lokalen, bei Gesprächen mit Bekannten oder beim Einkaufen sexuell belästigt werde – durch gezielte, technische Impulse, die sexuelle Stimulation hervorrufen oder Schmerzen verursachen.
Diese permanente Grenzverletzung beschreibt Gleim als entwürdigend, entmenschlichend und traumatisierend. Er sieht darin ein systematisches Machtinstrument, das dazu dient, seine Selbstachtung, Würde und Autonomie zu brechen. Fotos in der Beweisführung sollen diese Aussagen stützen, so der Kläger. Gleim verweist außerdem auf die §§ 184i, 184j und 177 StGB (Sexuelle Belästigung, Sexueller Übergriff, Gruppenstraftaten), die seiner Meinung nach verletzt wurden.
Teil 12: Soziale Manipulation durch Freunde und Umfeld
Ein weiterer Vorwurf betrifft gezielte Eingriffe in sein privates und soziales Umfeld. Gleim behauptet, dass der Staatsschutz gezielt seine früheren Freunde und Bekannten kontaktiert habe, um sie zu beeinflussen. Diese Personen seien dazu angestiftet worden, ihm Fallen zu stellen oder belastende Aussagen zu machen – etwa derart, dass er sich an ihnen vergangen hätte oder sich aggressiv verhalte.
Er schildert dies als perfides System der sozialen Zersetzung: Menschen, die ihm nahestanden, seien instrumentalisiert worden, um ihn zu isolieren, zu diskreditieren und emotional zu zerstören. Für ihn sei dies nicht nur eine tiefgreifende Verletzung seiner sozialen Identität, sondern auch ein Akt psychologischer Gewalt mit langfristigen Folgen.
Gleim bezeichnet dieses Vorgehen als Überschreitung jeglicher rechtsstaatlicher Grenzen und sieht in der gezielten Spaltung seiner Beziehungen ein Mittel, ihn kontrollierbar, allein und verletzlich zu machen. Solche Maßnahmen seien nicht mit einer Überwachung zur Gefahrenabwehr vereinbar, sondern Teil eines destruktiven Programms.
Teil 13: Körperliche Verletzungen mit Klinikfolgen – „Operation als Überwachungsziel“
In Teil 13 beschreibt Gleim, dass Überwacher gezielt versuchen würden, ihn oder seine Mutter durch „gezielte Treffer“ an Gelenken oder Knochen so schwer zu verletzen, dass ein operativer Eingriff nötig werde. Dabei stellt er die Hypothese auf, dass solche Eingriffe mit dem Ziel herbeigeführt würden, ihn oder seine Angehörigen in eine Klinik zu bringen, wo weitere Manipulationen – bis hin zum künstlichen Koma – möglich seien.
Er nennt dies eine Form von geplantem „medizinisch-technischen Zwang“, in dem technische Gewalt gegen den Körper benutzt werde, um die Kontrolle über Gesundheit und Selbstbestimmung zu übernehmen. Dieser Vorwurf ist besonders schwerwiegend, da er eine tiefgehende Instrumentalisierung des Gesundheitswesens impliziert.
Für Gleim sind diese Eingriffe keine Einzelfälle, sondern Bestandteil einer langfristigen Strategie: durch Schädigung von Bewegungsapparat oder Organen werde nicht nur seine Lebensqualität zerstört, sondern auch seine Fähigkeit, für sich selbst einzutreten. Es sei ein Akt systematischer Entmündigung.
Teil 14: Biologische Angriffe – Infektionen durch technische Überwachung
Gleim beschreibt in diesem Teil seine Befürchtung, dass gezielt Krankheitserreger – Viren, Pilze, Bakterien – gegen ihn und seine Mutter eingesetzt würden. Er behauptet, dass die Überwacher in der Lage seien, durch nicht näher benannte technische Mittel biologische Infektionen auszulösen. Dies sei ein Mittel, um Schwächung, Abhängigkeit und medizinische Kontrolle herbeizuführen.
Diese Darstellung ist geprägt von tiefer Angst vor technologisch-biologischen Angriffen. Der Kläger vermutet, dass Symptome wie Fieber, Schwäche, chronische Entzündungen oder plötzliche Infektionen in Wahrheit nicht natürlichen Ursprungs seien, sondern künstlich erzeugt würden – etwa durch Manipulation der Raumluft, des Wassers oder durch direkte Bestrahlung.
Er sieht darin eine Verletzung fundamentaler körperlicher Integrität und einen Verstoß gegen § 330a StGB (schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften), sowie gegen sämtliche Bestimmungen zum Schutz vor Biowaffen oder unsachgemäßem Umgang mit gefährlichen Stoffen.
Teil 15: Nichtigkeit des gesamten Überwachungsakts wegen Sittenwidrigkeit
Dieser Abschnitt ist juristisch zentral: Gleim erklärt, dass die gesamte Überwachungsmaßnahme gegen ihn aus seiner Sicht nicht nur rechtswidrig, sondern von Grund auf sittenwidrig sei. Er beruft sich dabei auf § 44 Absatz 2 Satz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der einen Verwaltungsakt für nichtig erklärt, wenn er gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt.
Er argumentiert, dass es keine moralische oder gesetzliche Grundlage geben könne, ihn rund um die Uhr zu überwachen, zu bestrahlen, sexuell zu belästigen, zu verleumden, zu isolieren und körperlich sowie seelisch zu verletzen – ohne seine Einwilligung, ohne juristische Verhandlung, ohne medizinische Rechtfertigung. Ein solches Verhalten sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern verfassungsfeindlich, kriminell und zutiefst unmenschlich.
Aus dieser Einschätzung leitet er eine zentrale juristische Forderung ab: die sofortige Untersagung sämtlicher Maßnahmen der Überwachung, Bestrahlung, technischen Manipulation und Übergriffe – sowie eine richterlich angeordnete Ahndung der beteiligten Personen nach zivil- und strafrechtlichen Grundsätzen.
Teil 16: Unbillige Weisungen und Missbrauch dienstlicher Befugnisse
Michael Gleim bezieht sich in diesem Abschnitt auf § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), der regelt, dass Weisungen von Vorgesetzten an ihre Mitarbeiter nur „nach billigem Ermessen“ erfolgen dürfen. Seine zentrale Behauptung lautet, dass die Weisungen, die das Überwachungspersonal („ÜWP“) erhalte, diesen Grundsatz massiv verletzen.
Er führt aus, dass Überwacher offenbar dazu angehalten oder zumindest geduldet würden, systematisch unzumutbare, psychisch und physisch zerstörerische Maßnahmen gegen ihn durchzuführen – darunter Dauerbeschuss mit nicht näher bezeichneten Technologien, Belästigung im öffentlichen Raum, soziale Isolierung und mediale Rufschädigung.
Diese Weisungen seien laut Gleim nicht nur unbillig, sondern menschenverachtend, rechtswidrig und unvereinbar mit der deutschen Verfassung sowie internationalen Menschenrechtsstandards. Indem sie auf systematische Schädigung und Demütigung abzielen, würden sie jede legitime Berufsausübung überschreiten.
Er fordert daher die sofortige Untersagung solcher Weisungen, die seiner Ansicht nach weder durch Sicherheitsbedenken noch durch rechtliche Grundlagen gedeckt seien. Stattdessen würden sie nur dazu dienen, ihn zu entmenschlichen, psychisch zu destabilisieren und seine Selbstbestimmung zu untergraben.
Teil 17: Auslieferung an ausländische Überwacher – ein völkerrechtlicher Tabubruch
In Teil 17 erhebt Gleim besonders schwerwiegende Vorwürfe gegen deutsche Stellen: Er behauptet, dass er „fremden Mächten ausgeliefert“ worden sei – konkret nennt er amerikanische Überwachungseinheiten wie CIA, FBI, US-Military Police, aber auch Geheimdienste wie den britischen MI6 oder Scotland Yard.
Er beschreibt, dass diese ausländischen Überwacher sich besonders brutal, rücksichtslos und rechtswidrig verhalten würden. Sie würden weder deutsche Gesetze respektieren noch sich an Dienstpläne halten, sondern im Rahmen der Überwachung Lynchjustiz verüben: Sie sollen ihn und seine Mutter regelmäßig mit elektromagnetischen oder chemischen Mitteln angreifen, Körperteile entstellen und sich über die Folgen lustig machen (z. B. durch Kitzeln an den Füßen nach der mutwilligen Zerstörung von Gegenständen).
Gleim sieht in diesem Verhalten einen eklatanten Verstoß gegen die Souveränität Deutschlands, das Gewaltmonopol des Staates, das Völkerrecht sowie gegen Artikel 7 der Verfassung des Landes Hessen. Besonders empört ist er über die Tatsache, dass diesen ausländischen Kräften keinerlei Konsequenzen drohen, während deutsches Personal bei ähnlichem Verhalten disziplinarisch belangt würde.
Er fordert die sofortige Entfernung ausländischer Überwacher aus seiner Überwachung und bezeichnet deren Verhalten als gefährlich, gemeingefährlich und sittenwidrig. Für ihn handelt es sich um eine Form moderner Kolonialherrschaft, ausgeführt durch Technologie und psychophysische Kontrolle.
Teil 18: Stigmatisierung durch Zwangspsychiatrisierung und Missachtung der Menschenwürde
In diesem Teil beklagt Gleim, dass seine geistige Gesundheit gezielt in Frage gestellt werde – nicht aus medizinischer Notwendigkeit, sondern als strategisches Mittel, um ihn zu delegitimieren. Immer wieder würden ihm Einladungen zu psychologischen Begutachtungen zugestellt, die er als entwürdigend und unbegründet empfindet.
Er interpretiert dies als gezielte Pathologisierung seiner Wahrnehmung und als Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 GG, Art. 3 Verfassung Hessen). Seine Angst: Die Symptome, die er beschreibt (z. B. Gleichgewichtsstörungen, kognitive Probleme, Erschöpfung), seien in Wahrheit Folgen technischer Angriffe, würden aber absichtlich als „psychisch“ abgetan, um die Täter zu schützen und ihn mundtot zu machen.
Er schildert eine grausame Dynamik: Je stärker seine Belastung durch technische Übergriffe, desto mehr zweifeln Außenstehende an seiner psychischen Stabilität – wodurch jede weitere Beschwerde noch weniger ernst genommen werde. Diese Taktik der Umkehrung von Ursache und Wirkung empfindet er als existenziell bedrohlich.
Gleim beantragt daher, alle psychiatrischen Einladungen zu unterlassen, solange keine objektiven medizinischen Gründe vorliegen, und stattdessen die von ihm geschilderten äußeren Einflüsse wissenschaftlich zu untersuchen.
Teil 19: Zensur seiner Meinungsäußerung durch digitale Überwachung
Ein zentrales Anliegen in Teil 19 ist Gleims Wahrnehmung, dass seine digitale Kommunikation zensiert wird. Er spricht davon, dass E-Mails nicht ankommen, Facebook-Beiträge verschwinden, und Kommentare zu Themen, die ihn betreffen, gelöscht oder manipuliert würden.
Er sieht darin einen klaren Verstoß gegen Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) sowie Artikel 11 der Hessischen Verfassung. In seinen Augen ist dies keine technische Panne, sondern eine bewusste Kontrollmaßnahme, um ihn zu isolieren und gesellschaftlich auszuschließen.
Diese Zensur sei Teil eines umfassenden Programms zur Vernichtung seiner sozialen und politischen Existenz. Sie verhindere nicht nur den Austausch mit Gleichgesinnten, sondern auch die Möglichkeit, Missstände publik zu machen oder juristische Hilfe zu finden. Für ihn ist diese digitale Repression ein besonders perfides Mittel der strukturellen Gewalt.
Gleim fordert die Wiederherstellung seiner vollständigen Kommunikationsfreiheit und ein Ende aller Eingriffe in seine digitale Selbstrepräsentation.
Teil 20: Lynchjustiz ohne Gerichtsverfahren – Missachtung der Rechtsstaatlichkeit
Abschließend wendet sich Gleim gegen das, was er als „Selbstjustiz durch Überwacher“ bezeichnet. Er beschreibt ein System, in dem nicht etwa Gerichte über Schuld oder Unschuld entscheiden, sondern paramilitärisch oder geheimdienstlich agierende Gruppen, die ihn ohne Verfahren bestrafen – durch Schmerz, Strahlung, soziale Diskreditierung, wirtschaftliche Sabotage oder Zwangsmaßnahmen.
Diese Form der extralegalen Bestrafung sieht er als einen Angriff auf den Kern des demokratischen Rechtsstaats. Sie missachte nicht nur das Prinzip der Unschuldsvermutung, sondern auch sämtliche Schutzmechanismen, die Justiz und Grundrechte gewährleisten sollen.
Er stellt fest: Wenn ein Mensch zum Objekt einer unsichtbaren und nicht justiziellen Gewalt wird – ohne Möglichkeit zur Verteidigung, ohne Kenntnis der Beschuldigung, ohne Verfahren –, dann ist das nicht mehr Demokratie, sondern ein Rückfall in totalitäre Willkür.
Gleim beantragt daher, sämtliche Maßnahmen, die eine solche informelle Bestrafung ohne Rechtsweg darstellen, unverzüglich zu beenden und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen.
Teil 21: Die soziale Vernichtung – Rufmord und Diskreditierung im Alltag
In diesem Abschnitt schildert Michael Gleim die tiefgreifenden sozialen Folgen der Überwachung und gezielten Desinformation. Er beschreibt eine flächendeckende Kampagne gegen seine Person, die angeblich darauf abziele, ihn öffentlich zu diskreditieren, zu isolieren und lebenspraktisch handlungsunfähig zu machen.
Er behauptet, bei jeder Bewerbung, Wohnungsbesichtigung oder dem Betreten öffentlicher Räume (Supermärkte, Tankstellen, Cafés etc.) seien Dritte bereits vorab mit verleumderischen Inhalten über ihn „versorgt“ worden. Diese würden ihn mit Argwohn oder Spott empfangen, was bei ihm zu massiver Verunsicherung, Angst und Selbstentfremdung führe.
Als Beleg nennt er Begegnungen, in denen Verkäuferinnen oder Passanten ihn unverhältnismäßig feindselig behandelt hätten – ohne sichtbaren Grund. Daraus schließt er, dass ihm gezielt manipulierte Video- oder Audioaufnahmen unterstellt oder verbreitet würden. Diese Darstellung verknüpft er mit seinem Vorwurf, dass ausländische oder inländische Überwachungseinheiten Ton- und Bildmaterial illegal aufzeichnen und missbräuchlich verwenden.
Gleim sieht darin einen Bruch des Gleichheitsgrundsatzes sowie eine systematische Zerstörung seiner sozialen Existenzgrundlage. Sein Appell richtet sich an die Justiz, diese Form des strukturellen Rufmordes zu untersagen und öffentlich zu untersuchen.
Teil 22: Sexuelle Gewalt durch Überwachungstechnologie
Besonders schwerwiegend sind die Vorwürfe, die Gleim in Teil 22 erhebt. Er beschreibt wiederholt, dass er Opfer sexualisierter Übergriffe durch technische Mittel sei. Diese sollen gezielt und regelmäßig stattfinden – durch Fernbeeinflussung seiner Geschlechtsorgane, teilweise auch mit sichtbaren Verletzungen.
Er geht davon aus, dass hierbei elektromagnetische oder andere energiebasierte Technologien zum Einsatz kommen, mit denen gezielte Stimulation, Schmerz oder Schädigung erzeugt wird. Besonders entwürdigend empfindet er, dass dies 24 Stunden am Tag geschehe, unabhängig davon, ob er schlafe oder wach sei.
Für Gleim ist diese Form der Einwirkung eine besonders perfide, weil sie nicht nur den Körper, sondern auch das Schamgefühl und die sexuelle Selbstbestimmung betrifft. In seiner Klage stützt er sich auf § 184i (sexuelle Belästigung) und § 177 (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) StGB. Er schildert das Vorgehen als koordinierte Gruppenhandlung einzelner Überwacher.
Zudem führt er aus, dass diese Eingriffe gezielt erfolgen, wenn er sich im Gespräch mit anderen befindet – etwa bei Verabredungen oder in sozialen Kontexten – wodurch er gezielt beschämt und sozial isoliert werde.
Sein Appell ist klar: Diese Angriffe seien nicht nur kriminell, sondern stellten eine Verletzung seiner Menschenwürde auf tiefster Ebene dar. Sie müssten sofort unterbunden und strafrechtlich verfolgt werden.
Teil 23: Einbeziehung des sozialen Umfelds in die Überwachung
Ein weiteres zentrales Element seiner Klage ist die Aussage, dass ehemalige Freunde und Bekannte kontaktiert und gegen ihn instrumentalisiert worden seien. Gleim behauptet, dass ihm gezielt „Fallen“ gestellt würden – etwa durch falsche Vergewaltigungsvorwürfe oder inszenierte Situationen, die ihm schaden sollen.
Er sieht darin einen Angriff auf sein Vertrauensverhältnis zu Menschen, das durch systematische Manipulation untergraben werde. Die Kontakte, so Gleim, hätten teilweise Angst, sich mit ihm zu treffen oder würden nach Kontakten mit dem Überwachungspersonal nicht mehr erreichbar sein. Daraus leitet er den Vorwurf einer gezielten Zersetzungsstrategie ab.
Diese Praxis erinnert in ihrer Logik an frühere Formen geheimdienstlicher Psychologie wie die „Zersetzung“ durch die Stasi. Gleim empfindet dies als besonders zerstörerisch, da sie nicht nur seinen Alltag untergräbt, sondern auch den Glauben an zwischenmenschliche Nähe und Vertrauen vernichtet.
Er fordert ein klares rechtliches Verbot dieser Einflussnahme und eine Wiederherstellung seiner Autonomie im sozialen Raum.
Teil 24: Körperliche Zerstörung durch gezielte technische Gewalt
In diesem Abschnitt geht Gleim noch detaillierter auf die körperlichen Schäden ein, die ihm im Rahmen der angeblichen Überwachung zugefügt worden seien. Er beschreibt wiederholte Verletzungen an Gelenken, Knochen und inneren Organen, die teilweise Operationen nötig gemacht hätten oder machen könnten.
Er behauptet, dass diese Verletzungen gezielt durch Strahlung, Hitzeeinwirkung oder mechanisch induzierte Effekte entstanden seien. Diese Einwirkungen sollen nicht zufällig, sondern strategisch geplant und im Dienstplan eingebettet gewesen sein.
Besonders alarmierend ist Gleims Aussage, dass er und seine Mutter bei medizinischen Eingriffen in künstliche Komazustände versetzt worden seien, deren Ursachen seiner Ansicht nach auf gezielte Manipulation zurückzuführen seien. Dies habe dazu geführt, dass sie vertragliche Verpflichtungen nicht mehr wahrnehmen konnten – z. B. Miet- oder Zahlungsverpflichtungen.
Diese Vorwürfe zielen auf einen gezielten Kontrollverlust durch Gesundheitszerstörung. Gleim fordert in diesem Kontext die vollständige medizinische Aufklärung der erlittenen Schäden, Zugang zu neutralen Fachärzten sowie die strafrechtliche Aufarbeitung der Hintergründe.
Teil 25: Biologische Angriffe mit Mikroorganismen
In Teil 25 erhebt Gleim den Vorwurf, dass er oder seine Mutter gezielt mit Viren, Bakterien, Pilzen oder anderen Erregern infiziert worden seien. Auch hier geht er davon aus, dass dies systematisch und absichtlich geschehen sei – im Rahmen dessen, was er als „sittenwidrigen Verwaltungsakt“ beschreibt.
Er schildert Symptome wie Infektionen, Entzündungen, chronische Beschwerden und das plötzliche Auftreten ungewöhnlicher Krankheitsbilder, die weder medizinisch erklärt noch behandelt werden konnten. Zudem verweist er auf mögliche Manipulationen in der Wohnumgebung, etwa über die Luft, den Kühlschrank oder andere technische Geräte.
Gleim betrachtet diese Art der Einwirkung als eine biologische Waffe im zivilen Raum und zieht Parallelen zur verdeckten Kriegsführung. Er fordert dringend eine unabhängige Analyse seines gesundheitlichen Zustands sowie der Umgebung, in der er lebt.
Sein Argument: Wenn staatliche oder halbstaatliche Einheiten in der Lage sind, Krankheit gezielt auszulösen, handelt es sich um einen offenen Bruch des Völkerrechts und eine neue Qualität der Menschenrechtsverletzung.
Teil 26: Der sittenwidrige Verwaltungsakt – Nichtigkeit der Überwachung
Michael Gleim führt in diesem Teil juristisch aus, warum er die gegen ihn durchgeführte Überwachung als sittenwidrig und damit rechtswidrig einstuft. Er bezieht sich auf § 44 Absatz 2 Nr. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der besagt, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn er „gegen die guten Sitten“ verstößt.
Gleim argumentiert, dass sämtliche Maßnahmen, die an ihm durchgeführt wurden – von angeblicher elektromagnetischer Bestrahlung bis zu psychischer Folter – eindeutig gegen das Anstandsgefühl aller „billig und gerecht Denkenden“ verstoßen würden. Das bedeutet für ihn: Die Überwachung sei von Anfang an unrechtmäßig, selbst wenn sie auf einem Verwaltungsakt beruhen sollte.
Er beschreibt diesen „Verwaltungsakt Überwachung“ als umfassend kriminell, grundgesetzfeindlich und eine bewusste Missachtung der Menschenrechte. Alle daran Beteiligten – insbesondere im polizeilichen Staatsschutz und in den Überwachungseinheiten – würden diesen Zustand wissentlich aufrechterhalten.
Seine zentrale Forderung: Die Überwachung sei nicht nur zu beenden, sondern auch rückwirkend als rechtswidrig zu erklären, damit eine rechtliche Grundlage für Entschädigung und Strafverfolgung geschaffen wird. Die Beharrlichkeit, mit der die Überwachung fortgeführt werde, obwohl die Schädigungen dokumentiert seien, verstoße gegen jede Form der Rechtsstaatlichkeit.
Teil 27: Unbillige Weisungen – Missbrauch von Autorität innerhalb der Überwachung
In diesem Abschnitt stützt sich Gleim auf § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), der Arbeitgebern nur „billige“ Weisungen erlaubt – das heißt solche, die verhältnismäßig und nachvollziehbar sind. Er überträgt diesen Grundsatz auf das Verhalten der leitenden Personen im Staatsschutz und der geheimdienstlichen Überwachungseinheiten.
Seiner Darstellung zufolge würden Überwacher regelmäßig Weisungen erhalten, die destruktiv, entwürdigend oder offen gesundheitsschädlich seien. Gleim nennt sie „Rambos“, die ihren Dienst nicht in rechtsstaatlicher Verantwortung, sondern nach eigenen Maßstäben ausübten – zum Beispiel indem sie gezielt Menschen beschießen, foltern oder provozieren.
Solche Weisungen, so seine Auffassung, verstießen gegen jegliche Grundsätze der beruflichen Ethik, gegen das Menschenbild des Grundgesetzes und gegen arbeitsrechtliche Grundsätze. Er fordert daher ein verbindliches Verbot solcher Weisungen, auch durch parlamentarische Kontrolle und richterliche Anordnung.
Für Gleim ist klar: Nicht nur die Täter, sondern auch ihre Vorgesetzten und Ausbilder tragen Verantwortung – wenn sie dulden oder sogar fördern, dass Menschen durch Überwachungseinheiten körperlich oder psychisch misshandelt werden.
Teil 28: Auslieferung an fremde Mächte – Verstoß gegen das Souveränitätsprinzip
Einer der zentralen und besonders brisanten Punkte in Gleims Klage ist die Behauptung, dass er „fremden Mächten ausgeliefert“ worden sei. Damit meint er: Die Überwachung seiner Person werde nicht nur von deutschen Behörden durchgeführt, sondern auch – oder sogar vorrangig – von ausländischen Geheimdiensten, insbesondere CIA, FBI, US-Militärpolizei und Scotland Yard.
Er wertet dies als eklatanten Verstoß gegen Artikel 7 der Verfassung des Landes Hessen und gegen das Selbstbestimmungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Das Gefühl, von ausländischen Akteuren systematisch verletzt und manipuliert zu werden, verstärkt bei ihm das Empfinden von Rechtlosigkeit und vollständiger Fremdbestimmung.
Gleim beschreibt diese Überwacher als besonders brutal, verantwortungslos und respektlos gegenüber deutschen Gesetzen. Für ihn sind sie der Hauptverursacher seiner gesundheitlichen und sozialen Zerstörung. Besonders betont er, dass ein Großteil seiner Verletzungen auf diese Kräfte zurückzuführen sei.
Er fordert daher die sofortige Entfernung aller ausländischen Überwacher aus dem Bundesland Hessen, um die Souveränität Deutschlands zu schützen und Menschenrechtsverletzungen durch nicht legitimierte Kräfte zu unterbinden.
Teil 29: Willkürliche Zerstörung des Lebens – Alltag als Zielscheibe
In diesem Abschnitt beschreibt Gleim seinen Alltag als eine Art ständiger existentieller Bedrohung. Sobald ein ausländisches „ÜWP“ (Überwachungspersonal) Dienst habe, sei sein gesamtes Leben unter Beschuss – buchstäblich und im übertragenen Sinn.
Er könne dann weder essen, schlafen, telefonieren, einkaufen noch kochen, ohne dass gezielte Störungen und Angriffe auf ihn einwirken würden. Dies reiche von Stromausfällen über manipulierte Geräte bis hin zu körperlichem Schmerz und sexueller Belästigung. Selbst Nahrungsmittel würden laut seiner Aussage im Kühlschrank durch technische Mittel verdorben oder „verstrahlt“.
Er spricht von einem Gefühl völliger Willkürherrschaft, das sein Vertrauen in jede Form staatlicher Kontrolle zerstört habe. Auch seine Mutter sei massiv betroffen – eine fast 80-jährige Frau, die unter Schmerzen leide, wenn sie sich außerhalb der Wohnung bewege. Gleim sieht in dieser Situation ein strukturelles Versagen des Rechtsstaats.
Sein Resümee: Ein Leben unter permanenter Überwachung durch aggressive ausländische Kräfte sei nichts anderes als eine moderne Form psychophysischer Folter. Er verlangt, dass diese Praxis öffentlich thematisiert, gestoppt und strafrechtlich geahndet wird.
Teil 30: Die Pathologisierung als Strategie – Psychologisierung des Widerstandes
Abschließend geht Gleim auf einen weiteren Aspekt ein, der für viele Betroffene verdeckter Überwachung zentral ist: Die Delegitimierung durch Pathologisierung. Er beklagt, dass man ihm regelmäßig Einladungen zu psychologischen oder psychiatrischen Untersuchungen zusende, obwohl seine Beschwerden auf reale, dokumentierte technische Einwirkungen zurückgingen.
Er sieht hierin eine bewusste Strategie der Behörden, um seine Aussagen zu entwerten und ihn öffentlich als „psychisch auffällig“ darzustellen. Für ihn ist das nicht nur entwürdigend, sondern auch ein Verstoß gegen seine Würde, Meinungsfreiheit und rechtliche Gleichstellung.
Gleim führt aus, dass sein Verhalten – einschließlich gelegentlicher Unruhe oder kognitiver Schwäche – eine direkte Folge der Bestrahlung und Medikamentengabe durch die Überwacher sei, nicht Ausdruck einer psychischen Krankheit. Er fordert deshalb, jegliche weitere Pathologisierung zu unterlassen und stattdessen eine technische und medizinische Untersuchung der realen Ursachen durchzuführen.
Damit schließt sich sein Appell an eine umfassende menschenrechtliche Prüfung der gesamten Maßnahmenkette, die seiner Ansicht nach nicht dem Schutz der Bevölkerung, sondern der gezielten Zerstörung seiner Person dient.
Absender: Michael Gleim wohnhaft: Bergstraße 19,
63303 Dreieich
Telefon: 0176 30126663
(Da Post bei mir zensiert wird, sadaß ich in Verzug komme, möchte ich Sie bitten, eine Kopie aller Schreiben an die Adre neiner Mutter zu senden. Die Adresse lautet: Monika Bode-Spiegel, C/o Michael Gleim, Götzenhainer Weg 8a, 6330:
Dreieich)
An: Staatsanwaltschaft Darmstadt,
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt
Datum: 25.05.2020
Betrifft: Klage gegen den polizeilichen Staatsschutz Offenbach, Frankfurt/Main, Darmstadt

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